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Ausbildung verkürzen oder verlängern

So geht’s!

Voraussetzungen und Gründe

Die reguläre Ausbildungszeit kann auf Antrag des Auszubildenden (Bei Azubis unter 18 Jahren müssen auch die Erziehungsberechtigten zustimmen!) und des Ausbildenden aus verschiedenen Gründen gekürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in dieser Zeit erreicht wird.

Wird das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Zeit nicht erreicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verlängerung der Ausbildung beantragt werden.

Rechtliche Grundlage ist dabei das Berufsbildungsgesetz und eine Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Verkürzung und Verlängerung der Berufsausbildung vom 10.06.2021. Sie kann hier heruntergeladen werden.

Anträge für die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit finden Sie auf der Internetseite Ihrer zuständigen Handwerkskammer.

Eine verkürzte Ausbildungsdauer kann besonders für Studienabbrecher oder ältere Auszubildende eine attraktive Option sein.

1. Verkürzung wegen schulischer Vorbildung

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist bei folgenden Schulabschlüssen möglich:

  • Realschulabschluss, Mittlere Reife, Fachoberschulreife: bis zu 6 Monate

  • Fachhochschulreife, Abitur: bis zu 12 Monate

Der Antrag auf eine Verkürzung wegen schulischer Vorbildung sollte gleich zu Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle (z.B. Innung, Handwerkskammer) gestellt werden. Es ist aber möglich, den Antrag noch bis ein Jahr vor dem Ende der Ausbildung zu stellen.

Bei einer Verkürzung wegen schulischer Vorbildung muss nicht die entsprechend höhere Ausbildungsvergütung bezahlt werden, wie bei der Anrechnung von beruflicher Vorbildung. Die Ausbildungszeit fällt quasi hinten weg und die Ausbildung beginnt trotz Verkürzung im ersten Lehrjahr mit entsprechender Ausbildungsvergütung.

Die Verkürzung wird im Ausbildungsvertrag vermerkt, bzw. die Ausbildung dauert dann z.B. statt 3,5 Jahren nur noch 3 Jahre.

2. Verkürzung wegen beruflicher Vorbildung

Eine Anrechnung beruflicher Vorbildung ist dann möglich, wenn die in Bildungsmaßnahmen vermittelten Inhalte der inhaltlichen und zeitlichen Struktur der Ausbildungsordnung entsprechen.

Die geforderte berufliche Vorbildung kann durch schulische Bildungsgänge wie

  • Berufsgrundbildungsjahr (BGJ)

  • Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)

  • ein- und zweijährige Berufsfachschule

  • berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB)

  • Einstiegsqualifikationen (EQ)

  • eine begonnene oder abgeschlossene Ausbildung in einem anderen einschlägigen Beruf sowie

  • einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs während der Ausbildung

erlangt werden.

Die Möglichkeit und die Höhe der Anrechnung auf die Ausbildungszeit sind länderspezifisch unterschiedlich geregelt.

Die Anrechnungszeit muss zu Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Eine Anrechnung wird als zurückgelegte Ausbildungszeit betrachtet und kann sich dadurch auf die Ausbildungsvergütung auswirken. Angerechnete Zeiträume dürfen 6 Monate nicht unterschreiten

3. Verkürzung durch vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung

Eine weitere Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen besteht darin, einen Antrag auf vorzeitige Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zu stellen.

In der Regel wird die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung um einen Termin früher als ursprünglich vorgesehen vorgezogen.

Ein Auszubildender kann zugelassen werden, wenn er

  • in der betrieblichen Ausbildung

    und

  • in den prüfungsrelevanten Berufsschulfächern

jeweils überdurchschnittliche Leistungen aufweist.

Überdurchschnittliche Leistungen liegen dann vor, wenn der Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern sowie die Bewertung der praktischen Ausbildungsleistungen besser als 2,49 sind.

 

Wichtig zu wissen: Auch wenn mehrere Verkürzungsgründe vorliegen, darf eine Mindestdauer der Ausbildung nicht unterschritten werden.

Die Mindestdauer bei einer 3,5-jährigen Ausbildung soll nicht unter 24 Monaten liegen.

 
 

Verlängerung während der Ausbildungszeit

Die normale Ausbildungszeit kann in Ausnahmefällen auf Antrag des Auszubildenden (Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.) verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht werden kann.

Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht. Die Entscheidung trifft die Handwerkskammer.

Der Antrag sollte rechtzeitig vor Beendigung der Ausbildung und unter Berücksichtigung der Prüfungstermine erfolgen.

Als Gründe gelten

  • Mängel in der Ausbildung

  • Nichterreichen der Leistungsziele in der Berufsschule

  • längere unverschuldete Ausfallzeiten oder

  • Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen

Wenn ein Ausbildungsverhältnis während der Ausbildungszeit verlängert wurde, dann kann es bei einem Nichtbestehen der Prüfung noch einmal verlängert werden.

Gut zu wissen: Aufgrund der Neuordnung der Ausbildungsberufe im Elektrohandwerk zum 1. August 2021 kann es sein, dass ein aktuell bestehender Lehrvertrag bei einer Verlängerung auf den neuen Ausbildungsberuf abgeändert wird. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle.

Verlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung

Wenn ein Auszubildender die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht besteht (aus welchen Gründen auch immer), so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf seinen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr.

Der Auszubildende muss unverzüglich, möglichst innerhalb 3 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, den Verlängerungsantrag bei der zuständigen Stelle einreichen.

Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Auszubildende z. B. krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen konnte.

Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Wenn die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde und abermals ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird. Nach diesem Zeitraum ist das Ausbildungsverhältnis beendet, ganz gleich, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden wurde oder nicht.

Die Verlängerung wird auch gegen den Willen des Betriebes wirksam, der Betrieb wird jedoch – als Vertragspartner – dazu gehört werden.

 
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