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Arbeitgeberzuschuss auf Direktversicherungen mit Beginn vor 2019

 

Der Gesetzgeber hat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 erstmals eine Verpflichtung geschaffen, dass Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrags zahlen müssen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

  • Nicht betroffen von der Regelung sind die allein vom Arbeitgeber finanzierten Zahlungen zur Altersversorgung nach dem Tarifvertrag des bayerischen Elektrohandwerks. Die Leistung in Höhe von 60 Euro für jeden Arbeitnehmer - 15 Euro für jeden Auszubildenden - die, sich aus dem Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (Elektrorente-Bayern) ergeben sind nicht betroffen. Hierfür wird kein gesetzlicher Zuschuss fällig. Der TV gibt in § 3 Nr. 3 gleichwohl die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung durch die Arbeitnehmer.

  • Von dieser Änderung sind nur die Arbeitgeber betroffen, deren Mitarbeiter auch tatsächlich eine Entgeltumwandlung vornehmen.

  • Soweit verbandsangehörige Betriebe der Elektrohandwerke eine betriebliche Altersvorsorge über Entgeltumwandlung auf Basis des bundesweit geltenden ZVEH-Tarifvertrages zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung vereinbart haben, entfällt die gesetzliche Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Denn der ZVEH-Tarifvertrag enthält eine abweichende Regelung, und zwar eine arbeitgeberseitige Zuschusspflicht in Höhe von bloß 10 %. Diese gesetzliche Abweichung ist aufgrund der tariflichen Öffnungsklausel nach § 19 BetrAVG wirksam.

 
 

Soweit Sie Ihren Mitarbeitern die Entgeltumwandlung ermöglichen, ist folgendes zu beachten:

Derzeit ist vielen Arbeitgebern nicht bewusst, dass sie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG (eingefügt durch das BRSG) ab dem 01.01.2022 einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % auch auf die Entgeltumwandlungen leisten müssen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden.

Der Arbeitgeber muss sich nun verstärkt fragen, wie er das Thema gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss angehen möchte.

Dabei sind insbesondere die Fragen zu klären:

  • Wie hoch ist der Zuschuss genau?

  • Kann der Zuschuss noch in den bestehenden Versicherungsvertrag eingebracht werden?

Ihre Außendienstpartner des Münchener Verein unterstützen Sie gerne für eine optimale Lösung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben.

 

Münchener Verein
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