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VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Illustration: Glühbirnen

VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

Mit der Neuausgabe der VOB 2019 wurden mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 mehrere ATV fachlich als auch redaktionell überarbeitet und umfangreich ergänzt.

So auch die für das Elektrohandwerk wesentliche DIN 18382 – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen und die für allgemeine Arbeiten am Bau zutreffende DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art.

 

Die VOB/C regeln die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für die Ausführung von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber.

Aber nicht nur bei öffentlichen Auftraggebern finden die ATV Anwendung. Regelmäßig kann man auch in nichtöffentlichen Ausschreibungs- oder Bauvertragsunterlagen Aussagen, wie z. B. „…es gelten die VOB in der aktuellen Fassung…“ oder „…es gilt die VOB/B…“, entdecken.

Hier ist dann Vorsicht geboten, denn nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gelten, wenn die Anwendung der VOB/B vereinbart ist, auch automatisch die VOB/C (ATV), soweit diese nicht ausdrücklich im Einzelnen oder zur Gänze vertraglich ausgeschlossen sind.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei Geltung der VOB/C auch mehr als 100 weiterer DIN- und VDE-Bestimmungen mehr oder weniger stillschweigend mit vereinbart werden. So z. B. auch die DIN 18015 in all ihren Teilen.

Diese und andere Regelungen können bei Unwissenheit schnell zu Fallstricken werden.

 
Illustration: VOB/C vor Haus mit Paragraphen-Symbol

Doch was verbirgt sich generell hinter den ATV?

Die einzelnen ATV beinhalten technische Vorschriften zum Aufstellen von Leistungsbeschreibungen, dem Geltungsbereich, zu den Stoffen und Bauteilen, zur technischen Ausführung, zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen, zur Abrechnung und zu Dokumentation der erbrachten Leistung.

Mit der Überarbeitung der DIN 18382 wurden zusätzlich zu Anpassung der Nebenleistungen und besonderen Leistungen (Anm. d. Red.: diese dürfen separat verrechnet werden) auch die von Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) gegenseitig zur Verfügung zu stellenden Unterlagen konkretisiert.

So muss z. B. jetzt der AN vor der Ausführung der Tätigkeiten eine Werk- und Montageplanung nach DIN EN 61082 (VDE 0040-1) und der Richtlinie VDI 6062 Blatt 1 dem AG zur Abstimmung vorlegen.

Des Weiteren wurde auch der Bereich der Dokumentation stark überarbeitet und präzessiert. Unter anderem hat der AN z. B. Ausführungspläne, Übersichtschaltpläne und Stromlaufpläne in dreipoliger Darstellung zu übergeben.

 

Grundsätzlich ist zu hoffen, dass die erfolgten Präzisierungen zu einer höheren Transparenz für Bauherrn, Planer und Errichter führen. Dies kann vermutlich aber nur dann gelingen, wenn alle am Bau Beteiligten ihre „Pflichten“ kennen und ihre „Rechte“ in Anspruch nehmen können. Daher raten wir zu einer intensiven Beschäftigung mit der Thematik, vor allem dann, wenn man regelmäßig mit VOB-Aufträgen konfrontiert ist. Hierzu empfehlen wir die VOB Gesamtausgabe 2019, die unter anderem im E-Handwerksshop der META-Handelsgesellschaft erhältlich ist.

Sollten sich weitere Fragen zum Thema ergeben, stehen wir als Landesinnungsverband gerne zur Verfügung.

 
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